Gespeichert unter: Nicht für das Leben, für die Uni lernt man
Sachverhalt:
Student UlfsHeizung (im Folgenden U. genannt) hat am 19.03.2008 eine Klausur im Öffentlichen Wirtschaftsrecht an der Universität Karlsruhe geschrieben. U. hätte dabei gerne auf ganzer Linie brilliert – doch die Chance darauf wurde ihm durch eine etwas seltsame Aufgabenstellung möglicherweise genommen. Auf unerklärliche Art und Weise und nur durch eine Verschwörung zu erklären wird auf seinem Notenauszug deshalb vielleicht trotzdem keine 1,0 auftauchung. Dies will U. nicht hinnehmen und erhebt deswegen Verpflichtungsklage gegen das Land Baden-Württemberg (im folgenden B. genannt) als Träger der Universität auf Erlass eines Notenbescheids, der eine 1,0 in Öffentlichem Recht aufweise.
A Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
- Es muss sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handeln. Die Universität handelte hoheitlich im Subordinationsverhältnis, damit ist der öffentlich-rechtliche Bereich einschlägig. Verfassungsrechtliche Fragen werden hierbei nicht berührt.
B Zulässigkeit
- Statthafte Klageart: U begehrt einen ihn begünstigenden Verwaltungsakt, der ihm von B nicht gewährt wird. Verwaltungsakt (Definition: §35 VwVfG) ist der Notenbescheid deshalb, weil er eine individuell-konkrete Einzelfallregelung ist, den U nicht nur im rein internen Verhältnis berührt und hoheitliches Handeln der Behörde mit Außenwirkung darstellt. Somit ist die Verpflichtungsklage statthafte Klageart.
- Klagebefugnis: U macht geltend, in seinem Recht auf faire Benotung eingeschränkt zu sein (nach §42 II VwGO und irgendeinem Hochschulgesetz).
- Vorverfahren: U hat keine Lust auf so eine Prozedur, deswegen wird er bei diesem Punkt mal eben etwas ungenau und lässt das Widerspruchsverfahren (§68 II VwGO) einfach weg…
- Klagefrist: Nach §74 II VwGO beträgt die Klagefrist einen Monat. Diese Frist hat U eingehalten, da er noch am selben Tag die Klage einreichte. Widerspruchverfahren ignorieren wir ja der Einfachheit halber.
- Beteiligungs- und Prozessfähigkeit der Beteiligten: U. ist nach §61 Alt. 1 und §62 1. Alt. VwGO als natürliche und geschäftsfähige Person beteiligungs- und prozessfähig; B. ist nach §61 Alt. 3 VwGO beteiligungsfähig und nach §62 III VwGO in Form ihrer gesetzlichen Vertreter auch prozessfähig.
- Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis: Dies würde fehlen, wenn der Kläger auf leichterem Weg zum Erfolg kommen könnte, was hier aber nicht der Fall ist, da die Universität Karlsruhe sich in Vergangenheit des Öfteren als sehr störrischer Partner erwiesen hat, wenn es um Sonderwünsche geht.
C Begründetheit
- Passivlegitimation der Beklagten: Nach §78 I Alt. 1 VwGO ist die Klage an den Träger der Behörde zu richten, die den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen hätte. Dies ist im Fall der Universität Karlsruhe das Land Baden-Württemberg.
- Rechtswidrigkeit der Ablehnung: Der U ist sich sicher, dass er einen Anspruch gegen die B hat. Scheiß auf materielles Recht.
- Rechtsverletzung: U ist damit in seinen Rechten verletzt, da er nach irgendeinem Hochschulgesetz mit Sicherheit Anspruch auf einen faire Benotung hat.
- Spruchreife: Bem Erlass eines Notenbescheids ist das Ermessen der Behörde stark eingegrenzt. Es rechtfertigt keinenfalls die Herabstufung einer dermaßen brillianten Leistung.
Die Klage ist also zulässig und begründet, womit die B. verpflichtet wird, die Universität Karlsruhe anzuhalten, U. einen Notenbescheid mit einer 1,0 in Öffentlichem Recht auszustellen.
Nur für den Fall der Fälle…
Ganz schlecht ist die Klausur auch nicht gelaufen, die Zeit war leider todes-knapp und ich konnte meine perfekten Falllösungskenntnisse nicht in der gewünschten Form anbringen, da statt drei oder vier Fällen ganze sieben abgefragt wurden und deshalb Schlampigkeit gefragt war. Nichtsdestotrotz hab ich jetzt Ferien
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